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dokumentiert
Brief der DGB Hamburg Vorsitzenden Katja Karger an den Wissenschaftsausschuß vom 26. Februar 2014

Stellungnahme des DGB zur Neuordnung des Hamburgischen Hochschulrechts

Per Mail
An den Vorsitzenden
Herrn Dr. Schinnenburg
und die Mitglieder
des Wissenschaftsausschuss
der Bürgerschaft
der Freien und Hansestadt Hamburg

Stellungnahme des DGB zur Neuordnung des Hamburgischen Hochschulrechts

26. Februar 2014

Sehr geehrter Herr Dr. Schinnenburg,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Wissenschaftsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft berät aktuell den vom Senat vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts“ (Drucksache 20/10491). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) nimmt hiermit zu diesem Entwurf schriftlich Stellung und bittet ausdrücklich um eine Berücksichtigung seiner Anmerkungen, Hinweise und Vorschläge. Für eine mündliche Anhörung steht der DGB dem Ausschuss gerne zur Verfügung.
Der DGB hat bereits im Rahmen des beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu dem damals vorliegenden Senatsentwurf ausführlich mit Datum vom 30.08.2013 Stellung genommen und sowohl ein beamtenrechtliches Beteiligungsgespräch als auch ein Gespräch mit der Leitung der zuständigen Behörde geführt. Diese Stellungnahme greift ausdrücklich die dort formulierten Positionen auf.

Grundlegende Bewertung

Der DGB sieht die Notwendigkeit einer umfassenden und grundlegenden Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Diese Notwendigkeit wurde in den vergangenen Jahren auch wiederholt von den DGB-Gewerkschaften ver.di und GEW gegenüber der Wissenschaftsbehörde deutlich gemacht und auch im oben erwähnten Beteiligungsverfahren durch den DGB eingebracht.
Ausdrücklich positiv bewertet wird die Neufassung des § 28 zur dienstrechtlichen Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die hier vorgesehene Regelung stellt eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Referentenentwurf dar. Sie greift die bundesweit zunehmende Kritik an der Stellung des wissenschaftlichen Nachwuchses und des akademischen Mittelbaus konstruktiv auf. Dies ist angesichts der prekären Lage und eines immer weiter ausgreifenden Zeitvertragssystems in den Hochschulen dringend erforderlich und könnte in diesem Bereich bundesweit neue Maßstäbe setzen. In diesem Zusammenhang begrüßt der DGB auch die parallel vorgelegte Drucksache des Senates an die Bürgerschaft zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hochschulbereich (Drucksache 20/10837).

Umso bedauerlicher ist es aus Sicht des DGB und seiner Gewerkschaften, dass der vorliegende Gesetzesentwurf insbesondere hinsichtlich der Frage der Demokratisierung der Hochschulen deutlich hinter den Erwartungen der Gewerkschaften zurückbleibt. Dieser Widerspruch wird dadurch verschärft, dass diesem Aspekt in der Drucksache selbst eine zentrale Rolle eingeräumt wird. [1] An dieser kritischen Bewertung konnten auch die Korrekturen gegenüber dem Referentenentwurf wenig ändern. Es ist weder ein „roter Faden“ noch ein Leitbild erkennbar. Hier besteht weiterhin ein eklatanter Unterschied zwischen den einführenden Ausführungen der Drucksache, den offiziellen Verlautbarungen des Senates und den konkreten Inhalten des Gesetzesentwurfes.

Einzelne Nachbesserungen sind dort erkennbar, wo aufgrund der bestehenden Kritik am Gesetz aus den Hochschulen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Änderungen absolut notwendig waren bzw. erzwungen wurden. Die notwendige umfassende Reform des Hamburgischen Hochschulrechtes und eine umfassende Demokratisierung der Hochschulen bleiben jedoch aus.

Die nun im Gegensatz zum Senatsentwurf nicht mehr vorgesehene Stärkung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zu Lasten der Präsidien stellt keine Verbesserung zum Status quo an den Hochschulen dar, sondern ist eine wichtige aber doch nur minimale Nachbesserung einer potentiell maximalen Verschlechterung. Die vorgesehenen Machtbefugnisse der Hochschulpräsidentin bzw. des Hochschulpräsidenten wären im Bundesvergleich einzigartig gewesen. Einige der fortbestehenden Top-down-Regelungen sind es auch weiterhin. Damit werden die Nichtbeteiligung von Hochschulangehörigen und Gremien und damit zutiefst undemokratische Strukturen zementiert.

Kein anderes der derzeit gültigen Landeshochschulgesetze etwa verortet die „Beschlussfassung“ über die Wirtschaftspläne beim Präsidium. Und in fast allen Bundesländern wird die Dekanin bzw. der Dekan vom Fakultäts- oder vom Fachbereichsrat gewählt. Lediglich die Länder Baden-Württemberg und Brandenburg sehen zurzeit noch vergleichbare Mitwirkungsrechte der Hochschulleitungen bei der Wahl der Fakultätsleitungen vor wie der vorliegende Gesetzesentwurf. Aber auch in diesen Ländern befinden sich diese „alten“ Regelungen zurzeit in der Überarbeitung.

Auffällig ist, dass die kritisch zu bewertenden zentralen Bestandteile des Gesetzes im Widerspruch zu Regelungen stehen, die eine deutliche Verbesserung darstellen oder gar bundesweiten Vorbildcharakter haben. Neben den bereits erwähnten Verbesserungen in § 28 des Gesetzesentwurfes sind hier vor allem die Nachbesserungen an der Schnittstelle zwischen Hochschule und beruflicher Bildung und die Flexibilisierung der Quoten beim Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte zu nennen.

Im Beteiligungsverfahren ist deutlich geworden, dass es von zahlreichen Involvierten, Mitgliedern der Universitäten, offiziellen Gremien und dem DGB ein großes Interesse an einer grundlegenden Reform des Hamburgischen Hochschulgesetzes gab und gibt. Deutlich wurde hierbei, dass die zahlreichen Stellungnahmen in ihrer Kritik am Entwurf viele Gemeinsamkeiten haben.

Der DGB und seine Gewerkschaften stehen für eine demokratische und soziale Hochschule: Die soziale Öffnung, die Überwindung von Diskriminierungen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Sicherung der Durchlässigkeit im Bildungssystem, demokratische Teilhabe, Lehre und Forschung in gesellschaftlicher Verantwortung, Transparenz und Mitbestimmung, eine hohe Qualität von Studium, Lehre und Forschung sowie gute Studien- und Arbeitsbedingungen sind die zentralen Ziele, an denen wir die Hochschulen messen.

Wissenschaftsfreiheit und nicht zuletzt die Finanzierung durch die Allgemeinheit begründen eine Verantwortung der Hochschulen gegenüber der Gesellschaft auch für deren zivilgesellschaftliche, demokratische und soziale Entwicklung. Diese Verantwortung setzt jedoch eine demokratische Teilhabe und Partizipation aller Hochschulmitglieder voraus.

Die Hochschulen müssen ihrer zentralen Rolle bei der Lösung der globalen, sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen gerecht werden können – sei es durch ihre Leistungen in der Forschung und in der Aus- und Weiterbildung eines immer größeren Teils der Bevölkerung, sei es als Innovationsmotor bei der kritisch-analytischen Bewertung sozialer, technischer und ökologischer Risiken oder als Reflexionsraum sozialer und kultureller Entwicklungen.

Zur Frage der Demokratisierung der Hochschulen

Eine umfassende Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) und insbesondere der bisherigen Gremienstrukturen ist dringend erforderlich. Es ist aus Sicht des DGB notwendig, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Juli 2010 zu den §§ 90, 91 HmbHG (1 BVR 748/06) umgesetzt und die Teilhabe der Hochschulmitglieder an Entscheidungen auf den verschiedenen Ebenen der Hochschule wieder hergestellt wird. Die Frage, ob die nun gewählte Organisationsstruktur den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, muss dabei umfassend geprüft und kritisch hinterfragt werden.

Der nun vorliegende Gesetzesentwurf nimmt eine Umverteilung von Kompetenzen zwischen einem verkleinerten Präsidium, dem neu gestärkten – und damit das Prinzip der Einheitsverwaltung in Frage stellenden -– Kanzler, dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat, den Dekanaten, den Fakultätsräten und einer optional einzurichtenden „Dritten Ebene“ vor. Er bleibt aber in der Umsetzung aus Sicht des DGB deutlich hinter den postulierten Demokratisierungs- und Partizipationszielen zurück. In letzter Konsequenz werden nicht die Grundrechtsträger in den Selbstverwaltungsgremien gestärkt, sondern im Wesentlichen auf Anhörungs- und Akklamationsrechte beschränkt. Der Gesetzesentwurf bleibt hier erkennbar hinter den Erwartungen des DGB und seiner Gewerkschaften zurück.

Der DGB fordert demgegenüber eine Reform und Demokratisierung der Hochschulselbstverwaltung, an der alle am Wissenschaftsprozess beteiligten Gruppen (einschließlich des technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals) gleichberechtigt zu beteiligen sind. Es sind, u. a. gesetzlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Teilhabe auch realisiert werden kann. Dabei orientiert sich der DGB an dem Grundsatz, dass die Mitgliedergruppen der Hochschule gleiche Vertretungsrechte in den Gremien erhalten („Viertelparität“). Keine Gruppe darf alle anderen überstimmen können. Die vom Bundesverfassungsgericht 1973 verlangte Professorenmehrheit in Hochschulgremien bezieht sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen. Der größere Teil der struktur- und finanzpolitischen Entscheidungsgegenstände ist davon ausgenommen.

Insgesamt setzt sich der DGB deshalb für eine umfassende Stärkung der Hochschulsenate als zentrale Gremien der akademischen Selbstverwaltung und Garanten der Freiheit von Forschung und Lehre ein. Konsequent muss hiermit auch eine Stärkung der Fakultätsräte und der Selbstverwaltungsinstanzen der „Dritten Ebene“ verbunden sein.

Seit der Jahrtausendwende wurde in fast allen Landeshochschulgesetzen die Einrichtung von Hochschulräten vorgesehen. Es hat sich gezeigt, dass die Zusammensetzung der Hochschulräte und deren fehlende Rechenschaftspflicht gegenüber Öffentlichkeit und Parlamenten dem Anspruch der gesellschaftlichen Pluralität und Ausgewogenheit nicht genügen. Deshalb muss die Kontrolle der Hochschulen bei den demokratisch legitimierten Parlamenten liegen und nicht bei externen Räten. Für den Austausch zwischen Gesellschaft und Hochschulen sollen anstelle von Hochschulräten neue, plural zusammengesetzte Kuratorien für jede Hochschule eingesetzt werden. Die Kuratorien sollen die Hochschulen in allen strategischen Fragen beraten, aber keine Letzt-Entscheidungskompetenzen haben. In diese Gremien entsenden verschiedene gesellschaftliche Interessensgruppen – auch die Gewerkschaften – sowie Regierung und Parlament ihre Vertreterinnen und Vertreter. Zudem müssen alle Statusgruppen der Hochschulen zu gleichen Teilen vertreten sein. Eine Frauenquote ist gesetzlich zu verankern. Die Kuratorien sollen im Akademischen Senat ein Initiativ- und Antragsrecht haben. Der Akademische Senat soll sich mit Beratungsergebnissen und Vorschlägen der Kuratorien auseinandersetzen. So behalten die Hochschulkuratorien ihre Eigenständigkeit und werden gleichzeitig in die Hochschuldemokratie integriert und damit legitimiert.

Im Gegensatz zum Gesetzesentwurf sollten aus Sicht des DGB die Wirtschaftspläne vom jeweiligen Hochschulsenat verabschiedet werden, der auch das Letztentscheidungsrecht über die Fakultäts- und Institutsstruktur mit den jeweiligen Personal- und Stellenplänen haben sollte. Analog sollten die jeweiligen Zuständigkeiten in Fakultäten und Instituten ebenfalls bei den jeweiligen Selbstverwaltungsorganen, also den Fakultäts- und Institutsräten, liegen. Die ausbleibende Demokratisierung der Hochschulen wird insbesondere an konkreten Beispielen deutlich.

Beispiel I: Auswahl des Leitungs- und Führungspersonals

Bei einem der massivsten Kritikpunkte am Gesetz von 2003, dem Wahlverfahren zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Hochschulen, wird nicht, wie von der SPD angekündigt, dieses Recht an die Hochschulmitglieder zurückgegeben, sondern stattdessen lediglich das bisherige Wahlverfahren, das eine sogenannte „doppelte Legitimation“ vorsieht, umgedreht: Bisher erfolgte die Wahl durch den Hochschulrat, und die Bestätigung durch den Hochschulsenat, nun soll der Hochschulsenat wählen und der Hochschulrat die Wahl bestätigen. Der Hochschulsenat hat aber keine Wahl im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern er wird darauf beschränkt, dem Vorschlag einer Findungskommission zuzustimmen. Die Findungskommission selbst wird zu gleichen Teilen vom Hochschulrat und vom Hochschulsenat bestellt. Im Gegensatz zum Entwurf der CDU/GAL von 2010, der wenigstens eine öffentliche Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten vorsah, wird die Findung der Präsidentin oder des Präsidenten im nun vorgelegten Entwurf der SPD weiterhin jenseits öffentlicher Diskussionen „im Geheimen“ stattfinden. Hinzu kommt, dass die Findungskommission gesetzlich vorgeschrieben nur eine Person zur Wahl aufstellen darf, von einer demokratischen Wahl kann daher nicht gesprochen werden (§ 80 in seiner neuen Fassung).

Auf Fakultätsebene, jener Ebene also, die im erwähnten Verfassungsgerichtsurteil insbesondere angesprochen war, wird das eigentliche Selbstverwaltungsgremium der Grundrechtsträger, nämlich der Fakultätsrat, darauf beschränkt, die Wahl der von der Findungskommission vorgeschlagenen Person für das Amt des Dekan bzw. der Dekanin zu vollziehen. Die Hälfte dieser Findungskommission wird aber vom Präsidenten bzw. der Präsidentin benannt und nur zur Hälfte vom Fakultätsrat gewählt. Der Präsident (nicht das Präsidium) bestellt zudem den Vorsitzenden der Findungskommission und kann diesen auch gegen den Widerstand des Fakultätsrates mit Hilfe des Hochschulrates durchsetzen. (§ 90 in seiner neuen Fassung).

Für die sogenannte „Dritte Ebene“ wird das Thema der Auswahl von Leitungs- und Führungspersonal noch nicht einmal angesprochen. Es ist also, undemokratisch wie bisher, von Einsetzungen der jeweiligen „Instituts- oder Fachbereichssprecherinnen und –Sprecher“ durch die Dekanate auszugehen.

Eine Stärkung der Grundrechteträger hinsichtlich der Auswahl von Leitungs- und Führungspersonal ist also weder auf der zentralen Ebene noch auf der Fakultätsebene oder der sogenannten „dritten Ebene“ zu erkennen.

Beispiel II: Ansiedlung grundlegender Entscheidungskompetenzen: Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne/Haushalt; Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungspläne; Entscheidung über die Umsetzung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen

Selbstverwaltungsgremien wie Hochschulsenate, Fakultätsräte, Fachbereichs- oder Institutsräte (der „dritten Ebene“) sind kein Selbstzweck. Nicht ihre Einrichtung ist Ausdruck von Demokratisierung, sondern ihre Ausstattung mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen für ihre jeweiligen Bereiche. Der vorliegende Gesetzentwurf enttäuscht insbesondere in diesem Punkt und setzt die verbliebenen Reste akademischer Selbstverwaltungsstrukturen gleich doppelt unter Druck: Zum einen überträgt er den genannten Gremien i. d. R. lediglich Anhörungs- aber keine Entscheidungsrechte. Zum anderen folgt aus der Implementierung einer von der Kanzlerin oder vom Kanzler geführten Verwaltungsstruktur über alle Ebenen, dass die Beschlüsse der Selbstverwaltungsgremien folgenlos bleiben, weil sie jeden Zugriff auf ausführende Verwaltungsstrukturen verlieren.

Nehmen wir das zentrale Beispiel nach der letzten Entscheidungskompetenz über die Ressourcenverteilung auf der jeweiligen Ebene, also nach dem Budgetrecht: Dass die Präsidentin bzw. der Präsident oder das Präsidium den Wirtschaftsplan (dem im HmbHG gebrauchten Wort für Haushaltspläne) aufstellt, würde niemanden verwundern. Mehr als verwunderlich ist freilich die Regelung in § 79, dass die Beschlussfassung (!) über die Wirtschaftspläne beim Präsidium liegen soll. In Bezug auf den Wirtschaftsplan sieht der gesamte Entwurf weitere Kompetenzen lediglich bei der Kanzlerin bzw. beim Kanzler und bei der Behörde vor.

Wirtschaftspläne vollziehen in wesentlichen Teilen vor allem bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen. Für einen innovationsorientierten Bereich wie die Hochschulen ist deswegen mindestens ebenso wichtig, wie die Entscheidungsfindung über die mittelfristigen Struktur- und Entwicklungspläne erfolgt. Auch hier ergibt sich freilich das gleiche Bild: Auch hier bestehen lediglich Anhörungsrechte auf der Ebene der Selbstverwaltungsorgane. Bei den Struktur- und Entwicklungsplänen (STEP) kommt z. B. dem Hochschulsenat die Beschlussfassung nur im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zu. Die absehbaren Konsequenzen, nämlich gegenseitige Blockaden, sind offensichtlich schon eingeplant, denn § 85 sieht vor, dass, wenn innerhalb von vier Monaten seit der der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung erzielt werden konnte, die Behörde anzurufen sei.

Auch auf dieser Ebene also das gleiche Ergebnis: Eine Demokratisierung oder auch nur eine Stärkung der Grundrechtsträger ist nicht erkennbar.

Nehmen wir schließlich das ebenfalls zentrale Instrument der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Der Begriff impliziert faire Verhandlung zwischen Zielfordernden und Leistungstragenden. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht hierzu folgende Kompetenzverteilung vor: Präsidium und Behörde treffen Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2. Gemäß § 79a darf das erweiterte Präsidium die Entwürfe hierfür „erörtern“. Ansonsten ist keine Mitgestaltung durch die Grundrechtsträgerinnen und –träger geschweige denn eine Demokratisierung vorgesehen.

Beispiel III: Verankerung der dritten Ebene

Der DGB weiß um die Vielfalt der öffentlichen Hochschullandschaft in Hamburg. Der DGB ist der Auffassung, dass eine moderne Hochschulgesetzgebung solcher Vielfalt Rechnung tragen muss. Die verpflichtende Festschreibung der Einrichtung der dritten Ebene ist deshalb eine zentrale Erwartung der Gewerkschaften an das neue Hochschulgesetz und wäre ein wesentlicher Schritt zur Demokratisierung der Hochschulen. Dies gilt insbesondere für große Einheiten mit hohen Studierendenzahlen. Der DGB begrüßt deshalb, dass die Einrichtung dieser Ebene mit dem neuen Gesetz wieder möglich wird. Der DGB ist jedoch maßlos enttäuscht darüber, dass diese nicht verpflichtend vorgesehen wird. Insbesondere in der Praxis der großen Hochschulen ist bisher zu beobachten, dass Entscheidungen auf der zentralen und mittleren Ebene „festgehalten“ und die nachgeordneten Strukturen nicht im ausreichenden Maße verwaltet bzw. gesteuert werden.

Trotz des Verbots bei der Einführung der Fakultäten existierten bisher informelle Gremien auf dritter und vierter Ebene. Einerseits hebt der Gesetzesentwurf dieses Verbot von nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsorganen für die Institute auf. Andererseits höhlen die neuen Bestimmungen dieses Recht auf verfasste Mitbestimmung dermaßen aus, dass von ihnen faktisch nichts mehr übrigbleibt. So wird die Einrichtung solcher Gremien nicht gesetzlich verankert, sondern als „Kann-Bestimmung“ vorgesehen.

Noch gravierender ist, dass die Kompetenzen, die an solche Gremien übertragen werden können – neben der Organisation des Lehrbetriebs, die in den letzten zehn Jahren faktisch eh von den inoffiziell weiter tagenden Gremien geleistet wurde – einzig darin bestehen, Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen, für die Lehrverpflichtung sowie für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen zu unterbreiten (§ 92 in der neuen Fassung). Damit legalisiert der Entwurf nur eine Praxis, die oft üblich war. Demokratische Mitbestimmung umfasst rechtlich abgesicherte und mit Kompetenzen versehene Gremien – eingeführt wird dagegen durch den nun vorliegenden Entwurf eine Beteiligungsform als „Kann-Bestimmung“, die von oben eingesetzt und auch wieder abgeschafft werden kann. Dies kritisiert der DGB ausdrücklich.

Mindestens eine dritte Ebene unterhalb der Fakultätsebene muss - zumindest an der Universität Hamburg und der HAW bzw. an Hochschulen mit einer dritten Ebene bis 2003 - fest verankert werden, über die Kompetenzen hier angesiedelter Gremien muss innerhalb der Fakultäten eine einvernehmliche Regelung stattfinden. Demokratieverbote – wie z. B. in § 92, Abs. 4 vorgesehen – sind zu streichen.

Zur Frage der Verknüpfung mit dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz

In der demokratischen und sozialen Hochschule müssen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen ausgebaut werden. Dazu gehören die volle Mitbestimmung auch in Fragen, die wissenschaftlich Beschäftigte und studentische Hilfskräfte sowie Promovierende betreffen ebenso wie weitgehende Informations- und Konsultationsrechte in allen Fragen, die von grundlegender – auch ökonomischer – Bedeutung für die Hochschule sind.

Der DGB unterstreicht hiermit seine bereits im Beteiligungsverfahren vorgetragene Forderung nach Einrichtung von Wirtschaftsausschüssen an den Hochschulen im Rahmen der parallel stattfindenden Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG, vgl. Drucksache 20/10838, § 79). Diese Wirtschaftsausschüsse sind keine Beschlussgremien. Sie dienen vielmehr der Information der Personalvertretung in wirtschaftlichen Fragen und ermöglichen es so, diese im Rahmen der Mitbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Angesichts komplexer ökonomischer Steuerungsinstrumente erhöhen sie durch Transparenz die Qualität der Mitbestimmung.

Die in der Drucksache dargelegte Argumentation des Senates die Einrichtung von Wirtschaftsausschüssen entspräche einer unternehmerischen Organisation und sei damit für Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes nicht geeignet, greift zu kurz und verkennt die Situation und Entwicklung in anderen Bundesländern. So werden Wirtschaftsausschüsse nach § 65a des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalens „in Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten auf Antrag des Personalrats“ gebildet. Dies gilt somit auch für alle Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine vergleichbare Regelung sieht auch das im Dezember 2013 in Kraft getretene Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg in § 68 b vor. Der DGB plädiert ausdrücklich dafür, hier dem positiven Vorbild anderer Länder zu folgen.

Sollte sich der Wissenschaftsausschuss aus politischen Gründen nicht zu einer entsprechenden Beschlussempfehlung entschließen können, bittet der DGB darum, die Mitbestimmung der Beschäftigten der Hochschulen in wirtschaftlichen Fragen auf eine andere Art und Weise zu stärken.

Zur Stärkung und Rolle der Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen

Die geplante erhebliche Stärkung der Rechte und der Rolle der Kanzlerinnen bzw. Kanzler in den §§ 7 und 83 wird vom DGB abgelehnt.

Die weitgehenden Rechte der Kanzlerin oder des Kanzlers gegenüber den Verwaltungsleitungen der Fakultäten in § 89 Abs. 4 führen dazu, dass die Verwaltungsleitungen künftig der Kanzlerin oder dem Kanzler gegenüber verantwortlich sind und deren bzw. dessen Weisungsrecht unterworfen werden. Sie werden zudem künftig nicht mehr gewählte Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Fakultäten sein, sondern im Einvernehmen zwischen Dekanin/Dekan und Kanzlerin/Kanzler ausgewählt. Insgesamt impliziert dies eine Zentralisierung von verwaltungsrelevanten Entscheidungen mit der Möglichkeit des unmittelbaren Durchgriffs der Kanzlerin bzw. des Kanzlers auf die Fakultätsebene und darunter.

Die Stärkung der Kanzlerinnen und Kanzler ist auch deswegen hochproblematisch, da diese über eine eher zweifelhafte demokratische Legitimation verfügen. So sind die Hochschulsenate als zentrale Gremien der Hochschulen nicht an ihrer Wahl beteiligt. Die Kanzlerinnen und Kanzler werden nach § 83 Abs. 2 vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten auf künftig 9 Jahre gewählt. Die demokratische Legitimation der Hochschulleitung wird damit durch die Stärkung der Kanzlerinnen und Kanzler deutlich geschwächt.

Im Zusammenhang mit dem HmbPersVG und der darin nicht enthaltenen Möglichkeit zur Bildung von Wirtschaftsausschüssen an Hochschulen muss konstatiert werden, dass die Mitbestimmung durch das technische Bibliotheks- und Verwaltungspersonal als Betroffene vor Ort geschwächt werden soll.

Zur Begrenzung prekärer Beschäftigung und für „Gute Arbeit“ an den Hochschulen

Der DGB begrüßt ausdrücklich, dass der Senat die Forderungen des DGB zur Weiterentwicklung des § 28 aufgegriffen hat. Mit den nun vorgesehenen Regelungen für Doktoranden, Habilitanden und weitere wissenschaftliche Mitarbeiter ist Hamburg beispielgebend für andere Bundesländer und bundesweites Vorbild bei der Bekämpfung prekärer Beschäftigung im Hochschulbereich.

Die im § 28 vorgesehenen Formulierungen wurden in einer Arbeitsgruppe zu prekärer Beschäftigung gemeinsam von Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften, der Personalräte, der Hochschulen und Wissenschaftsbehörde entwickelt. Sie basieren damit auf einem breiten Konsens und haben das Ziel, die Beschäftigungssituation insbesondere von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Hochschulen nachhaltig zu verbessern.

Der Senat hat die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe mittlerweile in einer separaten Drucksache zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hochschulbereich der Hamburgischen Bürgerschaft vorgelegt (Drucksache 20/10837).

Zur Frage des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte bzw. zur Frage des dualen Studiums

Positiv bewertet der DGB die vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte ohne Abitur, die angestrebte Verbesserung ihrer Studiensituation und die Verbesserung der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der Hochschulbildung. Hier besteht an den Hamburger staatlichen Hochschulen erheblicher Nachholbedarf.

Die Durchlässigkeit von einer beruflichen Tätigkeit und beruflichen Qualifikation hin zur Hochschule muss dringend erhöht werden. Die Gewährung eines Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte darf sich nicht ausschließlich zu einer Aufgabe teurer privater Anbieter entwickeln. Der DGB begrüßt deswegen ausdrücklich die Flexibilisierung der vorgesehenen Quote der Studienplätze für Studierende ohne Abitur und die Klarstellung zur Beteiligung der Berufsbildungsausschüsse bei der Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Damit sind aus Sicht des DGB wichtige Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren aufgegriffen worden.

Konkretisierungsbedarf besteht aus Sicht des DGB noch bei der vorgesehenen Definition für duale Studiengänge. Hier ist die notwendige enge Verzahnung der Lernorte stärker hervorzuheben.

Zum Studium: Rechtsanspruch auf einen Masterstudienplatz, Gebührenfreiheit und Ablehnung der Zwangsexmatrikulation

Nachbesserungsbedarfe am vorliegenden Gesetzesentwurf sieht der DGB im Bereich des Studiums insbesondere bei den Fragen des Rechtsanspruches auf einen Masterstudienplatz, der Gebührenfreiheit des Studiums und der vorgesehenen verschärften Regelung für die Zwangsexmatrikulation von Langzeitstudierenden.

Dem im Regierungsprogramm enthaltenen Ziel, allen Studierenden eine Garantie auf einen Platz für einen Masterstudiengang zu schaffen, wird der Gesetzesentwurf nicht gerecht. Die Erfahrungen mit den Folgen der Bologna-Reform haben gezeigt, dass ein Master den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium entspricht. Insbesondere § 39 ist hier positiv zu verändern. Die Immatrikulation zum Bachelor schließt die Zulassung zum Master mit ein, ein früheres Ende nach der Bachelorprüfung ist als Option möglich.

Auf dem Weg zu einer offenen Hochschule müssen finanzielle Hürden abgebaut werden. Studiengebühren sind vor allem für Studierende aus einkommensschwachen Familien ein ernstes Hindernis auf dem Weg zur Hochschule. Der DGB lehnt deshalb Bildungsgebühren jeder Art von der frühkindlichen Bildung bis zur Hochschule ab – auch in Form von nachlaufenden Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren, Verwaltungsgebühren oder Studienkonten.

Die Gebührenfreiheit muss aus Sicht des DGB auch für alle neuen Angebote der Hochschulen gelten: Anpassungslehrgänge, Onlinekurse, Zertifikatsstudiengänge, duale Studiengänge und berufsbegleitende Studiengänge. Der DGB begrüßt deshalb das Bekenntnis des Senates zur Gebührenfreiheit des Studiums auf S. 14 der Drucksache. Dieses Bekenntnis muss nun konsequent umgesetzt werden.

Darüber hinaus ist die vorgesehene Verschärfung der Regelung zur Zwangsexmatrikulation ersatzlos zu streichen. Aus den Stellungnahmen der Hochschulen geht deutlich hervor, dass für eine derartige Verschärfung von den Hochschulen keine Notwendigkeit gesehen wird. Die Verschärfung ist vielmehr dazu geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Dies würde insbesondere gesellschaftlich notwendige Ehrenämter, hochschulpolitische Aufgaben und die Wahrnehmung von Bildungschancen, die nicht dem konkreten Studiengang zuzuordnen sind, betreffen.

Zu den einzelnen Regelungen des Gesetzesentwurfes nimmt der DGB wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 „Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes“

Zu § 2 „Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen“

Der DGB steht einer Steuerung der Hochschulen über Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach wie vor kritisch gegenüber. Wenn dieses Instrument eingesetzt wird, so muss es mit der maximal möglichen Transparenz und Demokratie sowohl im Verhandlungs- bzw. Entstehungsprozess als auch bei der Umsetzung gestaltet werden.

Der Terminus „Vereinbarung“ muss seiner Bedeutung gerecht werden. Verhandlungen müssen gleichberechtigt stattfinden und nicht der bisher üblichen Praxis einer einseitig durch den Senat vorgegebenen Menge folgen. Es gilt der Grundsatz der bedarfsgerechten Ausfinanzierung und, dass die Hochschulen und ihre Mitglieder am besten entscheiden können, welcher Bedarf besteht.

So müssen die Vereinbarungen qualitative Elemente auch über die hochschulpolitische Entwicklung enthalten und auch Grundsatzentscheidungen abbilden.

Zu § 3 „Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen“

Die im § 3 vorgesehene Aufgabenerweiterung der Hochschulen enthält eine Reihe sinnvoller Ergänzungen. Zu nennen wären hier die Frage eines „Diversity Managements“ – das Eingehen auf die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und von Studierenden mit Behinderungen sowie das Angebot von Anpassungslehrgängen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

Wichtig ist dem DGB hier, dass diese neuen Aufgaben auch mit den zu ihrer Erledigung notwendigen Ressourcen hinterlegt werden. Den bisher unterfinanzierten Hochschulen neue Aufgaben ohne zusätzliche Mittel aufzuerlegen, würde der Bedeutung und Wichtigkeit dieser Aufgaben nicht gerecht werden und potentiell zu Kürzungen in anderen Bereichen führen.

Zu § 6 „Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten“

Mit der vorgeschlagenen Regelung gäbe es keine gesetzliche Verpflichtung mehr, den Hochschulen die erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Möglich wäre damit auch ein Mieter-Vermieter-Modell wie es beispielsweise im Bereich der Schulen praktiziert wird oder gar ein Verkauf der Universitätsgebäude mit anschließender Rückmietung durch die Hochschulen („Sale-and-Lease-Back“). Ein derartiges Vorgehen wird von den Gewerkschaften als nicht Ziel führend abgelehnt. Die Gebäude müssen auch im Besitz und damit in der uneingeschränkten Verfügung der Hochschulen stehen. Dies schließt ggf. notwendige zusätzliche Anmietungen nicht aus.

Für nicht ausreichend hält der DGB auch die Formulierung der „erforderlichen Mittel“. Diese sollte durch die „notwendigen Mittel“ ersetzt werden. Die bisher vorgesehenen Regelungen sehen keine Aufgabenorientierung der Finanzierung vor. Diese ist jedoch notwendig, um die geforderten Aufgaben auch erfüllen zu können.

In diesem Kontext kritisiert der DGB ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf zahlreiche neue Aufgaben, aber keine weiteren Mittel verbindlich vorsieht.

Die Aufteilung der Globalzuweisungen in ein Grundbudget und ein indikatorengesteuertes Leistungsbudget sieht der DGB ebenfalls kritisch, da sich hier die fortschreitende Ökonomisierung widerspiegelt. Wissenschaftliche Arbeit lässt sich schwer bis gar nicht in empirischen Parametern fassen, dies widerspricht dem Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft. Parameter, wie Anzahl der Absolventinnen und Absolventen oder eingeworbene Drittmittel, liefern keine Aussage über die wirkliche Qualität von Forschung und Lehre. Eine Hochschule, die den gesellschaftlichen Erwartungen gerecht werden soll, braucht eine Ausfinanzierung und nicht Druck durch mögliche finanzielle Beschneidung. Dieses Prinzip muss auch innerhalb der Hochschulen Geltung finden (beispielsweise bei der Zuweisung von finanziellen Mitteln an die Fakultäten, § 100, Abs. 3).

Zu § 6a „Verwaltungskostenbeitrag“

Mit der Abschaffung der Studiengebühren hat der SPD-Senat ein zentrales Wahlversprechen umgesetzt und einen wesentlichen Beitrag zur Chancengleichheit im Bildungswesen geleistet. Die Abschaffung des Verwaltungskostenbeitrages würde diesen Kurs konsequent fortsetzen und wäre ein wichtiger und notwendiger Schritt hin zu einer gebührenfreien Bildung. Der DGB erwartet deswegen die Streichung des § 6 a.

Zu § 6b „Gebühren und Entgelte“

Der DGB fordert die Gebührenfreiheit der neuen Angebote der Hochschulen: Anpassungslehrgänge, Onlinekurse, Zertifikatsstudiengänge, duale Studiengänge und berufsbegleitende Studiengänge. In diesem Kontext ist das prinzipielle Bekenntnis des Senates zur Gebührenfreiheit des Studiums auf S. 14 der Drucksache ausdrücklich zu begrüßen. Es muss nun im Rahmen dieses Gesetzes auch konsequent umgesetzt werden.

Die in § 6b grundsätzlich geregelte kostendeckende Gebührenpflicht von Studienangeboten der Weiterbildung lehnt der DGB ab und fordert die Streichung dieser Regelung. Wissenschaftliche Weiterbildung ist eine gesetzliche Aufgabe der staatlichen Hochschulen. Gesellschaftliche und technologische Entwicklungen erhöhen den allgemeinen Bedarf an akademischer Weiterqualifizierung und damit am allgemeinbildenden Charakter beruflicher Bildung. Die Hochschulen sollten diesem Erfordernis als wissenschaftliche Einrichtungen mit Studienangeboten gerecht werden, die auch eine kritische Reflexion wirtschaftlicher, technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen ermöglichen.

Zu § 18 „Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“

Der DGB schlägt vor, § 18 Abs. 4 zu streichen. Der Passus hat in der Vergangenheit zu massiven Problemen geführt, da viele besonders geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die neben ihrer Promotion Erfahrungen in der Lehre und in Forschungsprojekten oder in der außeruniversitären Praxis erworben haben, fast zwangsläufig die Frist überschreiten. Die Regelung wirkt überdies mittelbar diskriminierend, da sich insbesondere bei Frauen Kinder verlängernd auf die Promotionszeiten auswirken.

Zu § 28 „Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“

Eine positive Gesamtbewertung der hier getroffenen Regelungen ist dem Abschnitt „Zur Begrenzung prekärer Beschäftigung und für „Gute Arbeit“ an den Hochschulen“ dieser Stellungnahme zu entnehmen.

Zu § 34 „Lehrverpflichtung“

Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren muss prinzipiell vom Senat durch Verordnung (oder alternativ vom Gesetzgeber) geregelt werden. Die Möglichkeit dies direkt an den Hochschulen zu regeln wird vom DGB abgelehnt. Die entsprechende Regelung in Abs. 4 des Entwurfes ist zu streichen.

Zu § 36 „Immatrikulation“

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist für Abs. 3 Satz 2 ein eigener Absatz vorzusehen. Zudem ist in der Gesetzesbegründung darauf einzugehen, warum für Teilzeitstudierende eigene Immatrikulationsregelungen notwendig sind. Dies ist aus Sicht des DGB nicht nachvollziehbar.

Kritisch bewertet der DGB die vorgesehene Regelung in § 36 Abs. 6. Diese würde bedeuten, dass ein minderjähriger Abiturient ohne Zustimmung oder Zustimmung seiner Eltern ein Studium beginnen, von der Hochschule ohne Information der Erziehungsberechtigten exmatrikuliert oder ohne Wissen der Eltern das Studium abbrechen könnte. Dies ist in der dualen Berufsausbildung nicht möglich. Hier ist bei minderjährigen Auszubildenden die Unterschrift der Eltern zwingend. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages minderjähriger Auszubildender muss gegenüber deren Eltern erfolgen. Derartige Regelungen dienen unmittelbar dem Schutze Minderjähriger.

Die vorgesehene Regelung klammert zudem die Frage der Aufsichtspflicht vollständig aus. Wird diese mit diesem Gesetzesvorschlag zukünftig verantwortlich von den Hochschulen wahrgenommen und jederzeit gewährleistet?

Die Hochschulreife ersetzt nicht die Aufsichtspflicht der Eltern bzw. die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder zu sorgen und ggf. für deren Handlungen einzustehen. Es ist aus Sicht des DGB fraglich, ob hier einfach gesetzlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung derart in den Schutz der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG und das Erziehungsrecht der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2 GG eingegriffen werden kann. Der DGB plädiert deswegen für die Streichung dieser potentiell verfassungsrechtlich bedenklichen Regelung.

Zu § 41 „Versagen der Immatrikulation“

Der DGB weist darauf hin, dass die in § 41 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehene Regelung insbesondere bei ausländischen Studierenden zu erheblichen Problemen führen kann. Dies sollte vermieden werden.

Zu § 42 „Exmatrikulation“

Der DGB lehnt die geplante Verschärfung der Regelungen zur Exmatrikulation von Langzeitstudierenden in § 42 Abs. 4 entschieden ab. Die hier vorgesehene Verschärfung wird im Gesetzesentwurf nicht begründet. Die bisherige weitgehende Regelung ist aus Sicht des DGB vollständig ausreichend, um die in der Gesetzesbegründung angeführten Zielsetzungen zu erreichen.

Die Frage der Notwendigkeit dieser Verschärfung wird seitens der Hochschulen in zahlreichen Stellungnahmen negativ beantwortet (vgl. S. 23 der Drucksache). Es ist damit aus Sicht der Hochschulen ebenfalls kein Bedarf an einer Verschärfung der bisherigen Regelungen erkennbar.

Zwangsexmatrikulationen von Studierenden werden vom DGB abgelehnt. Sie sind ausschließlich punktuelle und restriktive Maßnahmen, die sich mit dem erforderlichen Gestaltungsspielraum für ein Studium nicht vertragen. Die Zwangsexmatrikulation nach einer definierten Zeitdauer (doppelte Regelstudienzeit) lehnen wir ab. Die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Studienbedingungen stellen die beste Förderung eines angemessenen Studierverhaltens dar.

Zu § 56 „Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien“

Als insgesamt positiv bewertet der DGB die in § 56 des Entwurfes vorgesehenen Regelungen für berufsbegleitende und duale Studiengänge.

In § 4 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird die HAW dazu verpflichtet, duale Studiengänge anzubieten. Nach § 56 Abs. 2 des Entwurfes können Hochschulen Studiengänge einrichten, die inhaltlich auf eine Berufsausbildung abgestimmt sind und gleichzeitig mit dieser studiert werden können (duale Studiengänge). Der DGB steht der Einrichtung derartiger Studiengänge positiv gegenüber.

Mit der Drucksache hat der Senat eine neue Definition dualer Studiengänge im § 56 Abs. 2 vorgelegt- Die Definition orientiert sich an den entsprechenden Empfehlungen des Wissenschaftsrates von 2013, setzt diese aber aus Sicht des DGB nicht konsequent genug um. Der DGB unterbreitet deswegen hiermit einen Vorschlag für eine sinnvolle Ergänzung der Formulierung im aktuellen Gesetzesentwurf gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftsrates von 2013:

§ 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien
(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (ausbildungsintegrierte oder praxisintegrierte duale Studiengänge).

Die Veränderungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf sind unterstrichen. Die Ergänzungen entsprechen den Empfehlungen des Wissenschaftsrates. Dieser betont in seinen Empfehlungen (WR 2013, S. 26): „Als Basis für eine gelingende Qualitätssicherung dualer Studiengänge ist die strukturelle Verzahnung der verschiedenen Lernorte (inklusive Berufs- und Fachschulen) von zentraler Bedeutung. (…) In diesem Rahmen sollen die Curricula und Lernziele abgestimmt sowie organisatorische Probleme und Inkongruenzen der Lehrinhalte schnell ausgemacht und beseitigt werden.“ Und weiter (WR 2013, S.27): „Die strukturelle Verzahnung von akademischem und praktischem Lernort bildet die Basis für die inhaltliche Verbindung der Theorie- und Praxisphasen und dient deren Qualitätssicherung.“

Auch die Differenzierung nach ausbildungsintegrierten und praxisintegrierten dualen Studiengängen wird vom Wissenschaftsrat für die Studiengänge vorgenommen, die der Erstausbildung dienen (WR 2013, S. 23). Diese Differenzierung wird auch in der Stellungnahme des Dekanats und des Fakultätsrates der Fakultät Technik und Informatik der HAW vom 05. September 2013 empfohlen.

Besser ist die hier vorgeschlagene Neuformulierung, weil sie die qualitativen Aspekte der dualen Studiengänge stärker betont und deutlich verbindlicher formuliert. Politisches Ziel sollte es sein, zu möglichst verbindlichen Qualitätsstandards für das duale Studium inklusive lernortübergreifender Konzepte und Kooperationen zu kommen und die dualen Studiengänge langfristig zu einem mit dem dualen Ausbildungssystem strukturell vergleichbaren System weiterzuentwickeln.

Der DGB erwartet, dass die im § 56 beschriebenen neuen Angebote der Hochschulen gebührenfrei zugänglich sind. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Hochschulen mit ihren Angeboten in einem kommerziellen Wettbewerb zu privaten Anbietern zu treten.

Hinsichtlich der vorgesehenen Zertifikatsstudien ist nach Möglichkeit eine Anrechenbarkeit auf reguläre Studiengänge zu gewährleisten.

Zu § 79, Absatz 2, Aufgaben des Präsidiums, hier insbesondere Satz 3 „Wirtschaftspläne“ bzw. § 85, Absatz 1, Aufgaben des Hochschulsenats

Dass die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne und Gebührensatzungen in der Hand des Präsidiums liegen soll, stellt eine - auch im Bundesvergleich - einmalige Machtkonzentration dar, die, sollte sie zur Umsetzung kommen, keiner direkten demokratischen Kontrolle unterworfen ist. Der DGB schlägt deswegen vor, den Entwurf wie folgt zu ändern:

§ 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:
(…)
3. Aufstellung der Vorschläge für die Wirtschaftspläne und Gebührensatzungen,

§ 85, Absatz 1 Nr. 11 (zukünftig Nr. 12) wird wie folgt geändert:
Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne,

Zu § 84 „Hochschulrat“

Der DGB lehnt den Hochschulrat in der weiterhin im Entwurf vorgesehenen Form ab. Für den Austausch zwischen Gesellschaft und Hochschulen sollen anstelle von Hochschulräten neue, plural zusammengesetzte Kuratorien für jede Hochschule eingesetzt werden. Der Vorschlag des DGB hierfür wird im Abschnitt „Zur Demokratisierung der Hochschulen“ im Rahmen dieser Stellungnahme dargestellt.

Zu § 90 „Dekanat“, Absatz 1, Satz 3

Es gehört - das zeigt auch ein Bundesvergleich der Landeshochschulgesetze - zu den Urrechten der Fakultätsräte (und der in ihnen repräsentierten Grundrechteträger) die Dekanin oder den Dekan zu wählen, ohne dass hierauf durch die Hochschulleitung Einfluss genommen werden kann. Der gegenwärtige Novellierungsentwurf sieht aber vor, den Fakultätsrat auf die Bestätigung eines Wahlvorschlages zu beschränken, der von einer Findungskommission vorgelegt wird, die hälftig vom Präsidium besetzt wird. Dies ist mit der angestrebten Demokratisierung nicht vereinbar. Der DGB schlägt daher folgende Fassung für § 90, Absatz 1, Satz 3 vor:
„Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat gewählt“.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 2 (zur Findungskommission) entfällt ersatzlos.

Zu § 102 „Studierendenschaft – Rechtsstellung, Aufgaben, Organe“

Auf die vorgesehene Änderung in Abs. 1 ist zu verzichten. Generell gilt, dass immatrikulierte Studierende Teil der verfassten Studierendenschaft sind. Sollte kein Bedarf an Leistungen wie ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr bestehen, können Ausnahmen mit dem Dienstleistenden vereinbart werden. Solche Ausnahmen dürfen eine umfängliche Interessenvertretung nicht verhindern.

Der Ausschluss eines allgemeinpolitischen Mandats in Abs. 2, Nr. 1 muss positiv geändert werden. Durch die Einbindung der Hochschulen in die Gesellschaft und durch die Betroffenheit von gesellschaftlichen Entwicklungen kann eine wirkliche Interessenvertretung nur mit einem allgemeinpolitischen Mandat stattfinden.

Speziell sei hier auch auf die Stellungnahme zum Referentenentwurf der juristischen Fakultät der Universität Hamburg hingewiesen, die die Verpflichtung zur Neutralität bei allgemeinpolitischen Themen für rechtlich fragwürdig hält. Zitat: „Die Abgrenzung zwischen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Themen bereitet dabei mangels sinnvoller Abgrenzungskriterien selbst Gerichten große Schwierigkeiten und tendiert bisweilen zur Willkür.“ [2]

Zu Artikel 2 „Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes“

Zu § 3 „Vorabquoten“

Der DGB hat im Beteiligungsverfahren darum gebeten, den vorgesehenen Anteil von 3 % für Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zu überprüfen und möglichst zu erhöhen. So lag 2010 die Studienanfängerquote ohne Abitur in Hamburg zwar bei nur 1,87 %, so dass 3 % als eine deutliche Verbesserung erscheinen. Dies darf aber nicht über deutlich höhere Quoten in anderen Bundesländern hinwegtäuschen. So lag sie in Nordrhein-Westfalen 2010 bei 4,23 % und in Berlin bei 3,68 %. Die nun vorgenommene Flexibilisierung der Quoten wird dem Anliegen des DGB gerecht und ermöglicht es ggf. auf eine über 3 % hinausgehende Nachfrage durch Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung durch Nachsteuerungen zu reagieren. Der DGB empfiehlt, die mit der Flexibilisierung gemachten Erfahrungen zu dokumentieren.

Zu Artikel 6 „Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“

Zu § 5 „Art und Umfang der Förderung“

Der DGB hält es für sinnvoll eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Stipendien vorzusehen. Allerdings sollte sich diese nur auf Erhöhung der Leistungen beziehen. Eine Senkung unterhalb der im Gesetz angegebenen Beträge darf nur auf Basis einer Gesetzesänderung erfolgen.

Zu Artikel 7 „Lehrverpflichtungsverordnung“

Zu § 10 „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hafencity Universität Hamburg“

Der DGB sieht die in Abs. 2 vorgesehene Ermächtigung zur Abweichung von der Lehrverpflichtungsverordnung kritisch und schlägt vor, diese zumindest an eine Begründungspflicht zu koppeln.

Der DGB bittet darum, seine Anmerkungen und Hinweise zu berücksichtigen. Für eine mündliche Anhörung steht der DGB dem Ausschuss gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Karger


[1Drucksache 20/10491, S. 2, Punkt 2.1 „Stärkung demokratischer Strukturen“.

[2Stellungnahme des Fakultätsrats der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg zum Entwurf der BWF einer HmbHG-Novelle vom 17. Juni 2013, S. 16. Veröffentlicht unter: http://hochschulgesetz.hamburg.de/site/downloads/1636_32_UHH_Fakultaetsrat_Recht.pdf.

http://www.fsrk.de/artikel_336.html [Stand 26. Februar 2014]


Stellungnahme des DGB zur Neuordnung des Hamburgischen Hochschulrechts vom 26.02.2014